AGB - Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der A-Quadrat GmbH

    I.      Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
  2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
  3. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen oder künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, ohne dass auf diese in jedem Einzelfall erneut hingewiesen werden muss.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
  6. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.

   II.      Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. Die darin enthaltenen Angaben sind nur annähern maßgebend, sofern sie von uns nicht ausdrücklich und verbindlich bestätigt worden sind, in keinem Fall handelt es sich aber um eine Garantieerklärung. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften oder im Zuge einer ständigen Produktweiterentwicklung bzw. -verbesserung erfolgen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  2. Bei der Bestellung der Ware oder Beauftragung durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass keine andere Annahmefrist ausdrücklich vereinbart wurde, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 30 Tagen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
  3. Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.2. annehmen, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

  III.      Preise und Zahlungsvereinbarungen

  1. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung und des Zolls sowie anderer Gebühren werden gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt, sofern sie anfallen. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in den Auftragsdokumenten genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, 10 Tage nach Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme des Vertragsgegenstandes in voller Höhe zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Zahlungsbedingungen für Leistungen in Verbindung mit der Lieferung von Hardware sind – sofern keine davon abweichende Vereinbarung getroffen wurde: 
    1. Anzahlung 40%, wobei der Zeitpunkt der Anzahlung dem Projektstart entspricht, ab dem die angebotene Laufzeit zur Projektrealisierung beginnt,
    2. Zahlung vor Auslieferung 50%, hierbei hat der Zahlungseingang vor Auslieferung zu erfolgen,
    3. Zahlung nach Auslieferung oder individuell abgestimmter und abgeschlossener Inbetriebnahme 10%.

Bürgschaften für die Anzahlungen werden nicht ausgestellt – alternativ zu den oben beschriebenen Zahlungsbedingungen reduziert sich Zahlung 1. um 20% bzw. erhöht sich die Zahlung 2. um 20%. In diesem Fall kann jedoch kein Liefertermin verbindlich zugesagt werden. 

  1. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (siehe Anhang 1). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt. Zahlungen werden trotz einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers zunächst auf die jeweils älteste Schuld des Bestellers angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
  2. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Alternativ sind wir vor Lieferung berechtigt, Sofortzahlung aller bestehenden Forderungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz i.H.v. 20% der Auftragssumme als Entschädigung zu fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Das Recht weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sowie die Rechte aus § 321 BGB werden dadurch nicht berührt.

 

  IV.      Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer IX.2 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.

 

   V.      Versand, Abnahme, Gefahrübergang und Teillieferungen und Annahmeverzug

  1. Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, erfolgt der Versand des Liefergegenstandes und der Gefahrübergang gemäß der von den Parteien gewählten Bestimmung nach den Incoterms 2020. Sollten sich die Parteien über die Versendungsart nicht geeinigt haben, erfolgt die Lieferung EXW (gem. Incoterms 2020) ab unserer Betriebsstätte in 71735 Eberdingen, Deutschland. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Ist eine Abnahme vereinbart, erfolgt, soweit nichts Anderweitiges vereinbart ist, eine Vorabnahme in unserem Werk und eine Endabnahme im Werk des Bestellers. Für den Gefahrübergang ist die Endabnahme maßgebend. Über die Abnahme wird ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll erstellt. Abnahmetermine werden einvernehmlich durch die Parteien bestimmt. Die Endabnahme hat spätestens 2 Wochen nach Anlieferung des Liefergegenstandes im Werk des Bestellers zu erfolgen. Die Abnahme gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn der Liefergegenstand alle wesentlichen Punkte der vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller die Abnahme ohne triftigen Grund verweigert oder wenn der Besteller beginnt, den Liefergegenstand produktiv zu nutzen.
  3. Angelieferte Gegenstände sind vom Kunden entgegenzunehmen, soweit wir auch Montage / Installation / Programmierung schulden, ist der Kunde zur Abnahme nach Fertigstellung verpflichtet, auch wenn Liefergegenstände oder Arbeiten unwesentliche Mängel aufweisen. Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.
  4. Wir haben keine Verpflichtung die Lieferung ab Gefahrübergang gegen versicherbare Risiken zu versichern.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  6. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellen wir dem Käufer eine angemessene Entschädigung i.H.v. EUR pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.
  7. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  8. Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

  VI.      Lieferfristen und Liefertermine

  1. Es gelten nur die von uns in Textform bestätigten Lieferfristen/-termine. Lieferfristen/-termine sind unverbindlich, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas Anderweitiges vereinbart wurde.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem sich der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand befindet. Lieferfristen verlängern sich zudem in angemessenem Umfang, wenn der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten (z.B. Beschaffung erforderlicher Unterlagen, Genehmigung etwaiger Ausführungsvorlagen) nicht rechtzeitig erfüllt. Veranlasst der Besteller eine Vertragsänderung, aufgrund derer die Einhaltung der ursprünglichen Lieferfrist nicht möglich ist, verlängert sich die Lieferfrist ebenfalls in angemessenem Umfang.
  3. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  4. Der Liefertermin ist stets eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  5. Der Besteller hat uns im Falle des Verzugs der Lieferung in Textform eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen

 

 VII.      Montage und Aufstellung

  1. Der Kunde hat auf seine Kosten zu stellen:
    1. Sämtliche Hilfskräfte und Hilfsmittel, einschließlich etwaig erforderlicher Maschinen, Materialien und Werkzeuge, soweit diese nicht ausdrücklich zu dem von uns vertraglich übernommenen Leistungsumfang gehören;
    2. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeinen Beleuchtung,
    3. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde uns die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

VIII.      Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
  2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller tritt die Rechte aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bereits jetzt an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, an uns abgetretene Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Diese Forderungsabtretung dient zur Sicherung aller Forderungen, auch der zukünftigen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  5. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte des Bestellers zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen. Die gesetzlichen Rechte eines – auch vorläufigen – Insolvenzverwalters bleiben hiervon unberührt.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

 

  IX.      Prüfungspflicht des Bestellers, Mängelrüge, Gewährleistung

  1. Im Falle der Versendung des Liefergegenstandes hat der Besteller Mängel an dem Liefergegenstand – mit Ausnahme von versteckten Mängeln – innerhalb von 7 Tagen nach der Anlieferung in Textform zu rügen, ansonsten gelten die Liefergegenstände als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen, in Textform zu rügen, ansonsten gelten die Liefergegenstände hinsichtlich dieser Mängel, spätestens jedoch 12 Monate nach Gefahrübergang, als genehmigt. Die Pflichten des Bestellers aus § 377 HGB bleiben hiervon unberührt. Verhandlungen über eine Beanstandung stellen keinen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.
  2. Soweit der Liefergegenstand einen von uns zu vertretenden Mangel aufweist, sind wir nach unserer Wahl entweder zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – jeweils vorbehaltlich nachfolgend Abs. 3 – berechtigt. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Wegen eines nur unerheblichen Mangels kann der Besteller nur mit unserer Zustimmung vom Vertrag zurücktreten.
  3. Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn der Liefergegenstand bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Ausgeschlossen von der Mängelhaftung sind Rechte aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Lagerung, Verwendung, fehlerhafter Montage oder Behandlung des Liefergegenstandes, natürlicher Abnutzung oder ungeeigneten Verwendungsbedingungen etc.
  4. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt grundsätzlich ein Jahr, beginnend mit dem Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
  5. Ergibt die Prüfung einer Mängelrüge, dass ein Mangel nicht vorliegt bzw. der Besteller für den Mangel verantwortlich ist, sind wir berechtigt, die durch die Überprüfung und ggfs. Beseitigung entstandenen Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
  6. Für Schäden, die durch die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes verursacht werden, haften wir nur in den in Ziff. X genannten Grenzen.

 

   X.      Haftung

  1. Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
  2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
    1. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,
    2. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert
  3. Die sich gemäß Ziffer X.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
  5. Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  6. Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

  XI.      Schutzrechte Dritter

  1. Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Kennzeichen-, Persönlichkeitsrechte oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden und/oder gegen geltendes Recht verstoßen.
  2. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfpflichten nachgekommen ist. 

 

 XII.      Nutzungsrecht an Steuerungssoftware

  1. Wir behalten uns sämtliche geistigen Schutzrechte in Bezug auf den Liefergegenstand und die Steuerungssoftware vor. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Liefergegenstand auf Wunsch des Bestellers Sonderausführungen aufweist.
  2. Ist im Lieferumfang Software enthalten, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software zum Betrieb des Liefergegenstandes zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  3. Die Lieferung von Software erfolgt ohne Weitergabe des jeweiligen Quellcodes.

 

XIII.      Geheimhaltung

Unser Knowhow sowie alle unsere sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des Inhalts des Vertragsverhältnisses mit dem Besteller hat der Besteller streng vertraulich zu behandeln. Der Besteller wird alle angemessenen und notwendigen Vorkehrungen treffen, um die vorgenannten Informationen vor unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Bekanntgabe, Vervielfältigung, Weitergabe und sonstiger unberechtigter Nutzung zu schützen. Diese Verpflichtungen gelten auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.

 

XIV.      Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in 71735 Eberdingen ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
  3. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).

 

 XV.      Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
  2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

Stand: März 2024